Infos zum Kirchenaustritt

Aus welchen Gründen Sie sich auch immer entscheiden, aus der Kirche (Religionsgemeinschaft) auszutreten, es ist Ihr gutes Recht! Seit 1869 sieht der Gesetzgeber den Verwaltungsvorgang des Kirchenaustritts für alle vor, die älter als 14 sind. 14 ist das sogenannte Alter der Religionsmündigkeit, man ist also mündig genüg, über seine/ihre Religion selbstständig zu entscheiden. Der Austritt für Kinder bis zum 14. Lebensjahr hat durch den/die Erziehungsberechtigte/n zu erfolgen. (Genaueres regelt das Gesetz über religiöse Kindererziehung)
 

Wo tritt man aus

  • bei der Bezirkshauptmannschaft
  • in Statutarstädten beim Magistrat (magistratischen Bezirksamt)

Wie tritt man aus

  • mit dem kirchlichen Taufschein (falls vorhanden, siehe unten),
  • Lichtbildausweis und Meldezettel
  • und ev. Urkunde einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
zur Behörde gehen, und den Austritt erklären.

 

Zu beachten:

 

Für den Kirchenaustritt ist die Vorlage des Taufscheines nicht erforderlich. Es geht aus der Austritts-Verordnung vom 18. Jänner 1869, die noch immer in Kraft ist, mit keinem Wort hervor, dass ein Taufschein vorgebracht werden muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof (Zl: 88/10/0014 vom 21.9.1988) hat festgestellt, dass keine "Formvorschrift" bestünde, "wonach der Austrittserklärung der Taufschein oder der polizeil. Meldezettel anzuschließen wären." Sollte die Behörde der Meinung sein, dass noch was fehlen würde, so hat sie dies amtswegig (= selbst) zu erheben. Leider haben wir erfahren müssen, dass gewisse Behörden noch immer auf dem Taufschein bestehen. Sollten Sie auf solch eine Behörde stossen, teilen Sie uns das bitte mit.

In vielen Emails wurde uns mitgeteilt, dass viele Bezirksverwaltungsbehörden das VwGH-Urteil ignorieren. Auch ein Erlass des Bundesministeriums für Unterricht (Text aus einer Antwort zu einer parlamentarischen Anfrage) sieht unter Berufung auf ein Urteil aus dem Ständestaat(!) die Notwendigkeit des Nachweises der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, immerhin muss es laut diesem Erlass kein Taufschein sein. Wir können allen nur versichern, dass gewisse Auskünfte von Bezirksverwaltungsbehörden, nämlich, dass das VwGH-Urteil nicht mehr gültig wäre wegen Änderung der Gesetzeslage, nicht stimmt. Sowohl das Gesetz über interkonfessionelle Verhältnisse von 1868 als auch die Austrittsverordnung von 1869 sind seit dem Urteil vom 21. 9. 1988 nicht geändert worden.

(Für Interessierte: Das Erkenntnis des VwGH kann man hier downloaden, das Gesetz über interkonfessionelle Verhältnisse gibt es am RIS, wie auch die Austrittsverordnung )

Wie bei jedem Verwaltungsverfahren reicht es übrigens, den Antrag schriftlich (per eingeschriebenem Brief) einzubringen. Da wir in letzter Zeit mehrere Mitteilungen erhalten haben, dass die Antragsteller einfach wieder heimgeschickt wurden, wenn sie keinen Taufschein vorwiesen (in den Augen mancher grenzt das schon an Amtsmissbrauch, jedenfalls stellt es eine Schikane dar!), raten wir zu einem schriftlichen Antrag, der mit Bescheid abgelehnt werden muss, was Rechtssicherheit gewährleistet. Diesen Schritt empfehlen wir nur jenen, die bereit sind, den Instanzenzug anzutreten, der möglicherweise sehr langwierig wird.

Folgendes Musterschreiben schlagen wir vor, wenn Sie sich von einem lange dauernden Verfahren nicht abschrecken lassen:

Ich, ... , geboren am ..., in ... , (als ... (Mädchenname)), zeige hiermit meinen Austritt aus der ...(Religionsgemeinschaft) an.
Nachdem ich über einen Taufschein nicht verfüge, verweise ich auf das Erkenntnis des VwGH vom 21.9.1988 Zl. 88/10/0014, wonach dies kein Formgebrechen darstellt.

(Auch als Word-Vorlage verfügbar. Dank an Herrn Gregory)